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# § 5 ZustV-UM (Bayern) — Regelung der Arbeitszeit

StMUV-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:

1. Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayAzV,

2. Zulassung von Ausnahmen von der Ruhezeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BayAzV,

3. Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,

4. Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,

5. Regelung der Präsenzzeit nach § 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV,

6. Begrenzung der Übertragung von Arbeitszeitguthaben nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BayAzV,

7. Zulassung von Abweichungen bei fester Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV,

8. Zulassung von Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei Schichtdienst und wechselndem Dienst nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV,

9. Zulassung von Ausnahmen für jugendliche Beamte und Dienstanfänger nach § 11 Abs. 7 Satz 2 BayAzV.

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Zitiervorschlag: § 5 ZustV-UM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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