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# § 9 ZustV-LM (Bayern) — Vergabe von Leistungsbezügen

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden für ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums übertragen

1. den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

2. den Ämtern für Ländliche Entwicklung,

3. den Landesanstalten,

4. der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

5. den Regierungen sowie

6. den Bayerischen Staatsgütern.

Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die die Behördenleiterinnen und Behördenleiter selbst betreffen.

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Zitiervorschlag: § 9 ZustV-LM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/9

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