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# § 11 ZustV-LM (Bayern) — Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden, Dienst- und Fortbildungsreisen zu genehmigen oder anzuordnen, wird übertragen:

1. dem Staatsministerium

a) für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie

b) für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,

2. der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

a) für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie

b) für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums als Mitwirkende oder Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Jahresfortbildungsprogramms der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; soweit die Forstschule Beschäftigte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Zuständigkeit für die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.

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Zitiervorschlag: § 11 ZustV-LM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/11

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