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# § 7 ZustV-KM (Bayern) — Kürzung und Rückforderung der Anwärterbezüge, Ausbildungskostenerstattung

StMUK-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den in § 6 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis für die

1. Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG,

2. Rückforderung der Anwärterbezüge im Fall der Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG

übertragen. Für Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen trifft diese Entscheidung das Staatsministerium.

(2) Der zuletzt nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Anforderung sowie für die Erstattung von Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten der Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Naturwissenschaft und Technik bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene übertragen.

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Zitiervorschlag: § 7 ZustV-KM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/7

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