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# § 4 ZustV-KM (Bayern) — Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten

StMUK-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Regierungen, das Landesamt für Schule oder die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Sonderurlaub nach § 13 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung erteilen können, sind sie auch zuständig für die Anerkennung, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (Art. 31 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes), sowie für die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes ist im Bereich der Staatlichen Schulämter, Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Klinikschulen der jeweils örtlich zuständige Regierungspräsident, im Bereich der sonstigen Schulen der Schulleiter und im Übrigen der Dienststellenleiter; diese können ihre Befugnisse innerhalb der Dienststelle delegieren. Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 6 Abs. 6 BayBG ist die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayBG jeweils für die Ernennung zuständige Behörde.

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Zitiervorschlag: § 4 ZustV-KM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/4

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