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# § 8 ZustV-JM (Bayern) — Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen auf Grund von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Bezügen wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:

1. für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und

2. für die Beamten bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2) Für die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Zuständigkeit für die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach Art. 17 Abs. 2 BayBesG wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:

1. für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie

2. für die Beamten bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(4) Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG in Verbindung mit Art. 67 BayBesG wird dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. Bei der Honorierung von Teamleistungen oder Projekten ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Leiter der Behörde, welcher die Team- oder Projektleitung obliegt, zu treffen.

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Zitiervorschlag: § 8 ZustV-JM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-JM/8

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