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# § 7 ZustV-JM (Bayern) — Abgeltung von Erholungsurlaub

StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 9 Abs. 1 UrlMV werden den nachstehend genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen:

1. für die Richter und Staatsanwälte sowie die Beamten der Besoldungsgruppe B

a) bei den Gerichten den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

b) bei den Staatsanwaltschaften den Generalstaatsanwälten und

2. für die Beamten bei den Justizvollzugseinrichtungen den Leitern dieser Einrichtungen.

Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.

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Zitiervorschlag: § 7 ZustV-JM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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