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# § 6 ZustV-JM (Bayern) — Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen

StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen wird übertragen:

1. dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,

2. den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten,

3. den Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte,

4. den Leitern der Staatsanwaltschaften,

5. den Direktoren der Amtsgerichte,

6. dem Leiter der Justizvollzugsakademie,

7. dem Leiter der Justizakademie

jeweils für die von diesen Stellen ausgerichteten oder betreuten Fortbildungsmaßnahmen,

8. im Übrigen dem Staatsministerium der Justiz, mit Ausnahme des Justizvollzugs, wo es insoweit bei der Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden verbleibt.

(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der täglichen Heimfahrt von einem auswärtigen Tagungsort und die Entscheidung über die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird, mit Ausnahme des Justizvollzugs, dem Leiter der Justizakademie übertragen.

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Zitiervorschlag: § 6 ZustV-JM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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