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§ 4 ZustV-JM (Bayern) — Nebentätigkeit, Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten

StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86 BayBG werden übertragen

1. dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,

2. den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

3. den Generalstaatsanwälten,

4. den Leitern der Justizvollzugsanstalten und

5. dem Leiter der Justizvollzugsakademie.