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# § 5 ZustV-IM (Bayern) — Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen

StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.

(2) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für die Anwärter und Anwärterinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs übertragen.

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Zitiervorschlag: § 5 ZustV-IM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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