(1) Dem Landesamt wird die Befugnis zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für die Bezüge der
1. Arbeitnehmer und Auszubildenden der Staatstheater, deren Bezüge nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) berechnet werden,
2. Arbeitnehmer und Auszubildenden in Landwirtschafts-, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben, die nicht unter den Geltungsbereich des TV-L bzw. TVÜ-Länder fallen,
3. Arbeitnehmer und Auszubildenden der Staatsbetriebe und der Sondervermögen nach Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung und der
4. geringfügig Beschäftigten im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, ausgenommen Waldarbeiter,
die Beschäftigungsstellen zuständig.