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§ 2 ZustV-BM (Bayern) — Abordnung und Versetzung

StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs

1. zu versetzen und

2. auch soweit sie nicht Ernennungsbehörde sind, bis zur Dauer von einem Jahr, abzuordnen.