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# § 6 ZustV-AM (Bayern) — Sonstige Zuständigkeiten

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach

1. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),

2. Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit),

3. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG (Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und -beamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen),

4. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen oder Geschenken),

5. Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG (Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamten und Beamtinnen),

6. Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 1 BayRiG (Bewilligung von Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes von Richtern und Richterinnen),

7. § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 AzV (Regelung der Arbeitszeit),

8. Art. 139 BayBG (Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten)

werden für die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen, soweit nicht Satz 2 etwas anderes bestimmt. Die Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 4, 5 und 7 werden den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gerichten übertragen.

(2) Für abgeordnete Richter und Richterinnen sowie abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abordnenden Stelle wahrgenommen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 ZustV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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