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§ 2 ZustV-AM (Bayern) — Abordnungen und Versetzungen

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden wird die Befugnis übertragen, auch die Richter und Richterinnen sowie die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die das Staatsministerium Ernennungsbehörde ist, abzuordnen.

(2) Für die Abordnung von Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Gerichte und Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig. Für die Leiter und Leiterinnen der übrigen Gerichte oder Behörden ist das vorgesetzte Gericht oder die unmittelbar vorgesetzte Behörde zuständig.

(3) Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.