Der Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. Der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin wird in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft. Sätze 1 und 2 gelten für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder einer nach § 36 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Geschäftsführung entsprechend.