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§ 12 ZustV-AM (Bayern) — Dienstposten bei den Trägern der Unfallversicherung

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. Der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin wird in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft. Sätze 1 und 2 gelten für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder einer nach § 36 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Geschäftsführung entsprechend.