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# § 1 ZustV-AM (Bayern) — Ernennungen

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis zur Ernennung von Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1. Für die Beamten und Beamtinnen – vorbehaltlich Nr. 2 – bis zur Besoldungsgruppe A 15

a) dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts

zugleich für die Sozialgerichte,

b) den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte

zugleich für die Arbeitsgerichte ihres Bezirks,

c) dem Zentrum Bayern Familie und Soziales,

d) den Regierungen

für die ihnen angegliederten Gewerbeaufsichtsämter,

2. Für die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8

a) den Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,

b) dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts München,

c) den Direktoren und Direktorinnen der Arbeitsgerichte.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen, die gleichzeitig mit der Maßnahme in ein Richterverhältnis berufen werden oder sich bereits im Richterverhältnis kraft Auftrags befinden. Das Staatsministerium bleibt zuständig für die Einstellung von Beamten und Beamtinnen in die vierte Qualifikationsebene; hiervon ausgenommen sind Einstellungen in die Fachlaufbahnen Gesundheit sowie Naturwissenschaft und Technik.

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Zitiervorschlag: § 1 ZustV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-AM/1

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