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# Art 6 ZustG (Bayern) — Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Zuständigkeitsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) sind die auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errichteten Ämter für Ausbildungsförderung. Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die Aufgaben nach Satz 1 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern. Oberste Aufsichtsbehörde ist

1. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Fortbildungen in Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, für Fortbildungsmaßnahmen im Sinn des § 2 AFBG, die an Hochschulen durchgeführt werden, und bei Fernunterricht,

2. das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für den übrigen Bereich.

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Zitiervorschlag: Art 6 ZustG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/6

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