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# § 6 ZustErgG

Zuständigkeitsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird am Sitz des Gerichts, des Notars oder des Jugendamts, die nach den §§ 4 und 8 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 395) oder der Bekanntmachung vom 5. November 1943 (Deutsche Justiz S. 522) für die Ersetzung der Urschrift zuständig sind, deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist für die Ersetzung der Urkunden das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder in Ermangelung eines allgemeinen Gerichtsstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk er Vermögen hat. Ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes hiernach nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.

(2) Das Gericht wird erst tätig, nachdem es dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg Anzeige erstattet und dieses ihm mitgeteilt hat, daß eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem anderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist. Ist ein Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 tätig geworden, so zeigt es dies dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg unverzüglich an.

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Zitiervorschlag: § 6 ZustErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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