Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.