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§ 2 ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII (Brandenburg) — Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen:

der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Einzelnorm