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§ 1 ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII (Brandenburg) — Übertragung der Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen.

Einzelnorm