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# § 5 ZuschussVO (Sachsen) — Zahl der Klassenstufen

Zuschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zahl der Klassenstufen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen maßgebend. Ergänzend wird folgende Zahl festgelegt

1. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 9,

2. Klinik- und Krankenhausschule: 1,

3. Abendoberschule: 2 und

4. Abendgymnasium und Kolleg: 4.

Wird eine vollzeitschulische Ausbildung in Teilzeit durchgeführt, ist rechnerisch die entsprechend erhöhte Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: § 5 ZuschussVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/5

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