Die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ergibt sich aus der Anlage. Für berufsbildende Förderschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der sonstigen berufsbildenden Schulen entsprechend, sofern sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.