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# § 4 ZupfinstrumentAusbV — Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

- 1. übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,

- 3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,

- 2. Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,

- 3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

- 4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

- 5. Herstellen von Verbindungen,

- 6. Herstellen und Gestalten von Oberflächen,

- 7. Herstellen von Korpussen,

- 8. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

- 9. Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:

- 1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

- 2. Herstellen von Korpussen,

- 3. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,

- 4. Herstellen von Griffbrettern und Stegen,

- 5. Montieren von Tonabnahmesystemen,

- 6. Spielfertigmachen von Instrumenten,

- 7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

- 8. Reparieren von Instrumenten.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:

- 1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

- 2. Herstellen von Korpussen,

- 3. Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

- 4. Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,

- 5. Montieren von Tonabnahmesystemen,

- 6. Spielfertigmachen von Instrumenten,

- 7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

- 8. Reparieren von Instrumenten.

(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

- 6. betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

- 9. Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.

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Zitiervorschlag: § 4 ZupfinstrumentAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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