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# § 10 ZupfinstrumentAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung

Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Entwurf und Fertigung	mit 55 Prozent,
```

```
Planung und Konstruktion	mit 35 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

- 3. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,

- 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 10 ZupfinstrumentAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/10

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