# § 4 ZupfMstrV — Arbeitsprobe

Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither,

- 2. Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,

- 3. Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen,

- 4. Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre,

- 5. Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,

- 6. Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren,

- 7. Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange,

- 8. Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,

- 9. Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf,

- 10. Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses,

- 11. Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 ZupfMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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