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# § 1 ZupfMstrV — Berufsbild

Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.

(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Zupfinstrumente,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,

- 5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

- 6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,

- 7. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,

- 8. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,

- 9. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,

- 10. Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 13. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

- 14. Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,

- 15. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,

- 16. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,

- 17. Abrichten,

- 18. Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen,

- 19. Herstellen und Aufsetzen von Leisten,

- 20. Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln,

- 21. Anfertigen des Halses,

- 22. Zusammensetzen des Instrumentes,

- 23. Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes,

- 24. Anfertigen und Aufpassen des Steges,

- 25. Herstellen und Anbringen von Verzierungen,

- 26. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren,

- 27. Einbauen von Mechaniken,

- 28. Beziehen, Stimmen und Anspielen,

- 29. Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten,

- 30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 ZupfMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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