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# § 9 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg) — Umfang der Zulassung

Untersuchungsstellen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Untersuchungsstelle für Probenahme und Untersuchungen gemäß § 1 Absatz 1 befristet für die Dauer der Akkreditierung zugelassen. Die Zulassung verlängert sich entsprechend der Geltungsdauer der Akkreditierung, wenn die Untersuchungsstelle das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zulassung ohne Veränderungen gegenüber der Erstzulassung nachgewiesen hat. Die Zulassungsstelle bestätigt die Verlängerung und die Dauer der Zulassung schriftlich oder elektronisch .

(2) Die Untersuchungsstelle ist berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle“ zu führen. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.

(3) Die Zulassung von Untersuchungsstellen kann auf bestimmte Untersuchungsaufgaben, einen bestimmten Umfang der Probenahme und spezielle Analysenparameter beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Zulassungen, die auf Untersuchungen von Kleinkläranlagen beschränkt sind. Eine Zulassung nur für Probenahmen oder nur für Untersuchungen ohne Probenahmen erfolgt nicht. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) In besonderen Fällen kann die Zulassungsbehörde auf Antrag die Zulassung zusammenfassend für verschiedene Untersuchungsstellen innerhalb desselben Unternehmens erteilen. In der gemeinsamen Zulassung ist eine übergeordnete Leitung mit Verantwortlichkeit für den gesamten Untersuchungsstellenbereich zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 9 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/9

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