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# § 5 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg) — Besondere Pflichten

Untersuchungsstellen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet:

wesentliche Veränderungen von der Zulassung zugrunde liegenden Voraussetzungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch bei der Zulassungsbehörde anzuzeigen,

die Probenahmen und Untersuchungen selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist die der nach § 7 zuständigen Behörde bekannt gemachte Übertragung von Teilen der Untersuchung oder Probenahme an andere zugelassene Stellen,

die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle“ nur für Untersuchungen, die sich aus der Zulassung ergeben, zu führen,

die anerkannten Prüfverfahren einzuhalten, die vorgeschriebenen Messplätze zu benutzen sowie die für die Zulassung erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und Aufzeichnungen darüber in einem Qualitätshandbuch aufzubewahren und auf Anforderung der Zulassungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Untersuchungsstelle darf Untersuchungen nur durchführen, wenn sie und das eingesetzte Personal von den zu Überwachenden unabhängig ist. Sie und das eingesetzte Personal dürfen bei den Überwachungen, einschließlich der Probenahmen, nicht im Rahmen der Selbstüberwachung oder gegen Entgelt in anderer Weise, insbesondere als Gutachter, innerhalb der letzten zwei Jahre tätig gewesen sein.

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Zitiervorschlag: § 5 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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