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# § 4 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Untersuchungsstellen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untersuchungsstelle hat entsprechend der Untersuchungsaufgabe die materiellen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Probenahme sowie eine normgerechte und qualitätssichere Durchführung der Untersuchungen nachzuweisen. Es sind jeweils die aktuellen Verfahren und Methoden zugrunde zu legen. Diese werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung im Internet veröffentlicht. Der Nachweis erfolgt durch die Akkreditierung für die Untersuchungsaufgabe durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle. Die Untersuchungsstelle muss zuverlässig und wirtschaftlich unabhängig sein.

(2) Die Untersuchungsstelle muß gewährleisten, daß eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich unterhalten wird.

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Zitiervorschlag: § 4 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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