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# § 3 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg) — Staatliche Zulassung als Untersuchungsstelle

Untersuchungsstellen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 auf Antrag als Untersuchungsstelle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 zugelassen.

(2) Zulassungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Zulassung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 3 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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