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# § 10 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg) — Änderungen, Widerruf

Untersuchungsstellen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wesentliche Änderungen von der Zulassung zugrundeliegenden Voraussetzungen sind der Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:

der Übergang der Untersuchungsstelle in andere Besitzverhältnisse oder andere organisatorische Zusammenhänge,

personelle Änderungen in der Laborleitung, die von den Zulassungsvoraussetzungen abweichen,

Wegfall von Probenahme- oder Analysegeräten sowie wesentlicher gerätetechnischer Ausstattung unter die Grenze der Mindestausstattung,

Interessenkollision gemäß § 5 Abs. 2,

Verlust der Gültigkeit der Akkreditierung.

(2) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung einschränken oder widerrufen, wenn sich die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben oder weggefallen sind oder wenn wesentliche Mängel bei der Ausführung der Untersuchungsaufgaben oder in der Analytik nachgewiesen werden. Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor, wenn:

von den vorgeschriebenen Analysenverfahren abgewichen wird,

die Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,

nicht oder ohne Erfolg an den festgelegten Vergleichsprüfungen teilgenommen wird,

die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Untersuchungsstelle den Anforderungen der Zulassung nicht mehr genügt oder andere, die Objektivität oder Zuverlässigkeit in Frage stellende Gründe bekannt werden,

keine Gültigkeit der Akkreditierung mehr besteht.

Die Einschränkung oder der Widerruf der Zulassung sind schriftlich oder elektronisch zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 10 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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