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# § 1 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Untersuchungsstellen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Untersuchungen, die im Rahmen der

qualifizierten Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

amtlichen Überwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 110 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Rohwasser gemäß § 62 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

amtlichen Feststellung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen, können nur von zugelassenen Stellen durchgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen, die als zugelassene Stelle nach Absatz 1 tätig werden. Sie gilt nicht für die Untersuchungsstelle des Landesamtes für Umwelt.

(3) Diese Verordnung gilt nur für Untersuchungen, für die das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung aktuelle Verfahren und Methoden im Internet veröffentlicht hat. Sie gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen.

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Zitiervorschlag: § 1 Zulassungsverordnung - UStZulV (Brandenburg)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/1

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