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§ 3 ZuckerUmstrV — Umstrukturierungsbeihilfe

Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe ist von den in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Unternehmen bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.