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§ 2 ZuckerUmstrV — Zuständige Stelle

Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zuständig.