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§ 7 ZuckProdAbgV 1983 — Muster, Vordrucke

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.