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# § 3g ZuckProdAbgV 1983 — Liefervertrag und Lieferschein

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.

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Zitiervorschlag: § 3g ZuckProdAbgV 1983

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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