# § 13a ZuckProdAbgV 1983 — Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zwecke der Überwachung haben der Hersteller und der Verarbeiter den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Bediensteten von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-,Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

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Zitiervorschlag: § 13a ZuckProdAbgV 1983

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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