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§ 12 ZuckProdAbgV 1983 — Aufsicht

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.