§ 7 ZuckDenatPräV — Auszahlungsbetrag

Zucker-Denaturierungsprämienverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.

(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.