(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.
(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.
(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.
(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.