(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.
(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.
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(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.
(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.