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§ 4 ZuckDenatPräV — Anträge

Zucker-Denaturierungsprämienverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Erteilung eines Prämienbescheides ist nach vorgeschriebenem Muster bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(2) Die Mitteilung über die Übertragung des sich aus dem Prämienbescheid ergebenden Rechtes auf einen Dritten ist unter gleichzeitiger Vorlage des Prämienbescheides an die Bundesanstalt zu richten.