§ 3 ZuckDenatPräV — Anerkannte Betriebe

Zucker-Denaturierungsprämienverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anerkannte Denaturierungsbetriebe sind im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
Zuckerfabriken,
2.
Betriebe von Futtermittelherstellern und Lagerstätten von Händlern, die nach § 9 Abs. 3 der Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 647), zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) - in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind,

wenn sie täglich mindestens fünf Tonnen Zucker denaturieren können.