Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
2. § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden übertragen.
Teil 3
Zuständigkeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz