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Art 7 ZuVLFG (Bayern) — Ordnungswidrigkeit

Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Geldbuße bis zu viertausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 5 Abs. 4 Bienenvölker in den festgelegten Umkreis um eine anerkannte Bienenbelegstelle verbringt oder dort hält.