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# Art 3 ZuVLFG (Bayern) — Meldepflicht von Erbfehlern

Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tierhalter sowie die mit der Durchführung der künstlichen Besamung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation oder dem Samendepot, die oder das den Samen geliefert hat, zu melden, sofern diese nicht bereits im Rahmen von Zuchtprogrammen oder Monitoringverfahren erfasst werden. Besamungsstationen und Samendepots haben unverzüglich der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.

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Zitiervorschlag: Art 3 ZuVLFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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