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Art 11 ZuVLFG (Bayern) — Kein Einspruchsrecht

Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen landwirtschaftliche Arbeiten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgen und mit denen ein Weideverpflichteter den bisherigen Stand der Kultur seines Bodens zu erhöhen oder auszudehnen beabsichtigt, steht dem Weideberechtigten kein Einspruchsrecht zu, selbst wenn hierdurch die Beschränkungen nach Art. 9 ausgeweitet würden.