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# § 5 ZuV 2007 — Bestimmung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen

Zuteilungsverordnung 2007  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heizwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu ermitteln und zu addieren.

(2) Für die Ermittlung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die Angaben enthalten über

- 1. die Aktivitätsraten der Brennstoffe,

- 2. die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brennstoffe,

- 3. die Oxidationsfaktoren der Brennstoffe und

- 4. die unteren Heizwerte der Brennstoffe.

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Zitiervorschlag: § 5 ZuV 2007

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202007/5

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