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# § 3 ZuSozV (Brandenburg) — Sonstige Zuständigkeiten

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und für die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte des Landes Brandenburg die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:

Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten, Untersagung von nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, Geltendmachung von Auskunftsverlangen in Nebentätigkeitsangelegenheiten und Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherren nach § 84, § 85 Absatz 4 Satz 4, § 86 Absatz 2 und 3, § 88 Absatz 5, § 89 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und § 7 der Richternebentätigkeitsverordnung und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 66 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ nach § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

Die Befugnisse zu Satz 1 Nummer 4 werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ferner für die Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten der Sozialgerichte des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Sozialgerichts des Landes Brandenburg werden für die Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereiches die Befugnisse zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit der Maßgabe übertragen, dass die Entscheidung der Behördenleitung obliegt.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes und die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 des Bundesumzugskostengesetzes zuständig, soweit nicht für die den Umzug veranlassende Maßnahme die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde gegeben ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Bearbeitung von außergerichtlich gestellten Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung, die die Sozialgerichtsbarkeit betreffen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 ZuSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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