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# § 2 ZuSEVO (Bayern)

Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird eine Behörde im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) als Sachverständiger tätig, bemißt sich die Entschädigung nach den für sie geltenden kostenrechtlichen Vorschriften. Soweit solche nicht vorhanden sind, bemißt sich die Entschädigung nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und § 1 Abs. 2.

(2) Werden Angehörige von Behörden im Sinn des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG zu Sachverständigenleistungen herangezogen, die sie in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erbringen, ist die Entschädigung an die Behörde zu zahlen. Absatz 1 gilt entsprechend.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

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Zitiervorschlag: § 2 ZuSEVO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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