§ 5 ZuPakBbgG (Brandenburg) — Zuführungen zum Sondervermögen

Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Sondervermögen werden vereinnahmt:

die dem Land auf der Grundlage des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zufließenden Mittel,

Rückzahlungen aufgrund nicht zweckentsprechender Verwendung oder nicht fristgerechter Verausgabung der Mittel gemäß Nummer 1 einschließlich damit im Zusammenhang stehender Zinszahlungen,

weitere Zuführungen des Landes nach Maßgabe des Haushalts.